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Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Drei Mitglieder werden als Arbeitnehmervertreter von den Betriebsräten der drei mitarbeitstärksten inländischen Betrieben in den Aufsichtsrat entsandt.
Geschäftsführung
Der Aufsichtsrat führt seine Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Satzung, der Geschäftsordnung und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex, soweit von diesen nicht abgewichen wird. Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertrauensvoll mit den übrigen Organen der Gesellschaft zum Wohle des Unternehmens zusammen. Er überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit.
Vorsitzender
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Stellvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Wahl zur Vertretung des Aufsichtsratsvorsitzenden bei dessen Verhinderung berufen. Die Stellvertreter werden sich im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden vor etwaigen Maßnahmen nach Möglichkeit untereinander abstimmen. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter, obliegt die Vorbereitung der Verhandlungen und der Beschlüsse des Aufsichtsrats sowie die Leitung der Sitzungen.
Sitzungen
Der Aufsichtsrat wird einmal im Kalendervierteljahr bzw. zweimal im Kalenderhalbjahr einberufen. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen. Mit der Einberufung werden die Gegenstände der Tagesordnung mitgeteilt.
Abstimmungen und Protokoll
Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen, soweit nicht Gesetz oder Satzung zwingend etwas anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Über jede Sitzung des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter, falls dieser die Sitzung geleitet hat, zu unterzeichnen und jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zu übersenden.
Ausschüsse
Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte - abhängig von den spezifischen Gegebenheiten der Gesellschaft und der Anzahl seiner Mitglieder - fachlich qualifizierte Ausschüsse. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können im Rahmen der Gesetze auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
Dem Präsidium gehören der Aufsichtsratsvorsitzende, seine beiden Stellvertreter sowie ein weiteres, aus der Mitte des Aufsichtsrats gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats an. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats führt kraft Amtes auch den Vorsitz im Präsidium. Das Präsidium bereitet die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats vor, soweit es sich um Maßnahmen und Geschäfte handelt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Der Prüfungsausschuss befasst sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung und des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung.
Der Personalausschuss beschließt anstelle des Aufsichtsrats über alle Angelegenheiten, die im weitesten Sinne mit den Anstellungsverhältnissen der Vorstände im Zusammenhang stehen, soweit die Beschlussfassung nicht nach der Satzung und/oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften dem gesamten Aufsichtsrat vorbehalten sind.
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